Winterreifenpflicht
Winterreifenpflicht in Deutschland: Die wichtigsten Infos
Die Winterreifenpflicht gilt in Deutschland schon länger, jedoch traten bereits 2017 relevante Änderungen in Kraft, über die jeder informiert sein sollte, der ein Kfz im Winter bewegen möchte. Der wichtigste Bestandteil der Gesetzesüberarbeitung besteht darin, dass Reifen mit der Kennzeichnung M+S (Matsch + Schnee) nicht länger den Anforderungen der Winterreifenpflicht gerecht werden, da die Prüfkriterien hier nicht einheitlich sind. Laut der neuen Verordnung müssen Winterreifen künftig das Alpine-Symbol tragen (Piktogramm aus Bergkuppe und Schneeflocke). Autofahrer, deren Reifen noch nicht diesen Anforderungen entsprechen, müssen aber nicht in Panik geraten. Eine Übergangsregelung besagt, dass M+S Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, noch bis zum 30.9.2024 als wintertauglich gelten.
Eine weitere Neuerung, die 2017 in Kraft trat, nimmt im Falle eines Verstoßes nicht nur den Fahrer des Fahrzeugs, sondern auch den Fahrzeughalter in die Pflicht. Ist das Fahrzeug bei entsprechenden Witterungsbedingungen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgestattet, so drohen auch ihm Bußgeld und Punkte in Flensburg. Mehr zu den drohenden Strafen lesen Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.
Einen fest vorgeschriebenen Zeitraum für die Winterreifenpflicht gibt es übrigens nicht. Es handelt sich hier um eine situative Regelung, somit ist die Montage der wintertauglichen Räder nicht an ein bestimmtes Datum gebunden, sondern richtet sich vielmehr nach den Witterungsbedingen und Temperaturen. Mittlerweile ist wohl fasst jedem Autofahrer die O-bis-O-Regelung ein Begriff, die die Winterreifennutzung von Oktober bis Ostern empfiehlt. Wer sich an diese Faustregel hält, macht prinzipiell nichts falsch.
Strafen und Ausnahmen bei der Winterreifenpflicht
Fahrer und Halter des Fahrzeugs haben bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht mit Bußgeldern und Punkten in Flensburg zu rechnen. Im Detail gestaltet sich das wie folgt: Den Fahrer erwartet bei einem einfachen Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt. Für den Halter werden hier 75 Euro und ebenfalls ein Punkt fällig. Kommt es zu Verkehrsbehinderungen steigt das Bußgeld auf 80 Euro, werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind 100 Euro fällig und im Falle eines Unfalls 120 Euro.
Es gibt auch Ausnahmen von der Winterreifenpflicht: Nutzfahrzeuge aus Land- und Forstwirtschaft, Stapler sowie einspurige Fahrzeuge (Motorrad, Roller, Mofa) sind von der Regelung nicht betroffen.
Winterreifenpflicht: Wie verhält sich die Versicherung?
Um es kurz zu machen: Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann bei einem Unfall für alle Beteiligten teuer werden. Wer im Winter mit nicht wintertauglichen Reifen einen Unfall verursacht, muss höchstwahrscheinlich auf seinen Kasko-Schutz verzichten. Zwar übernimmt die Versicherung in der Regel noch den Haftpflichtschaden, jedoch kann der Versicherte hier mit bis zu 5000 Euro in Regress genommen werden.
Und auch der Geschädigte muss gegebenenfalls auf Ansprüche verzichten bzw. wird zur Kasse gebeten, wenn sein Fahrzeug nicht mit entsprechenden Winterreifen bestückt ist. So kann ihm etwa aufgrund eines verlängerten Bremsweges eine Mithaftung zugeschrieben werden.
Winterreifenpflicht außerhalb Deutschlands
Die Winterreifenpflicht gestaltet sich international ganz unterschiedlich. Auch innerhalb der EU kann es von Land zu Land sehr unterschiedliche Regelungen geben. In Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz oder Spanien gibt es keine generelle Winterreifenpflicht, teilweise wird aber dazu geraten oder es drohen Verwarnungsgelder. In Finnland ist die Winterreifenpflicht hingegen sogar auf einen festen Zeitraum vom 1. Dezember bis 28. Februar vorgeschrieben. Weitere Länder wie beispielsweise Österreich oder Schweden haben ebenfalls eine situative Regelung wie bei uns in Deutschland eingeführt.
Noch mehr Wissenswertes rund um die Winterreifenpflicht
Die neue Regelung, die neben dem Fahrer auch den Fahrzeughalter in die Verantwortung nimmt, soll ursprünglich Berufsfahrern zugute kommen. So werden häufig LKW-Fahrer von ihren Arbeitgebern ohne passende Bereifung auf die Straße geschickt. Jedoch hat diese Regelung auch Auswirkungen auf Privatpersonen, beispielsweise bei Ehepartnern.
Die Winterreifenpflicht beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge. Das bedeutet, dass etwa Anhänger nicht davon betroffen sind.
Selbstverständlich müssen alle am Fahrzeug montierten Reifen den Anforderungen entsprechen. Ist nur ein Rad mit einem Sommerreifen ausgestattet, sind die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Es gibt aber eine Ausnahme: Im Falle einer Reifenpanne darf kurzfristig ein Sommerreifen verwendet werden, ohne, dass man eine Strafe befürchten muss.
Zu guter Letzt: Die Winterreifenpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die bewegt werden. Bei parkenden Fahrzeugen ist die Art der Bereifung grundsätzlich irrelevant.